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Tarifverordnung

Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 05. Dezember 2022

Aufgrund des§ 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBI. 1 S. 822) geändert worden ist, und des§ 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden·nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 11. Januar 2012 (GVOBI. 2012 270) wird nach Voriage gemäߧ 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBI. 1992 S. 243, 534) die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rends. burg-Eckernförde wie folgt neu gefasst:

§1 Geltungsbereich

  1. Die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
  2. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

§2 Beförderungsentgelte

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen innerhalb des in Absatz 1 abgegrenzten Gebietes sind Festentgelte. Sie setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis für die gefahrene· Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Zeitpreis sowie etwaigen Zuschlägen wie folgt zusammen:

  1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 6 Fahrgästen beträgt
    werktags 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 5,00 € und
    werktags 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags 5,50 €

    Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt

    werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr
    1. bis einschließlich 6 km (T1) 2,50 €/km
    2. über 6 km (T2) 1,90€/km

    werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sann- und feiertags
    1. bis einschließlich 6 km (T1n) 2,90 €/km
    2. über 6 km (T2n) 1,90€/km
  2. Der Grundpreis für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit mehr als 6 Fahrgästen (Großraumtaxen) beträgt
    werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr 7,00 € und
    werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sann- und feiertags 8,50 €.

    Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt

    werktags 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr
    1. bis einschließlich 6 km (T1) 2,50 €/km
    2. über 6 km (T2) 1,90€/km

    werktags 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sann- und feiertags
    1. bis einschließlich 6 km (T1n) 2,90 €/km
    2. über 6 km (T2n) 1,90€/km
  3. Die Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller erfolgt .innerhalb der Betriebssitzgemeinde kostenlos. Für die Anfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde kann, wenn die Fahrt nicht zur oder durch die Gemeinde des Betriebssitzes zurückführt, folgender Kilometerpreis erhoben werden (TA):
    1,70 €/km
    Zeitpreise sind nicht zu berechnen.
  4. Der Zeitpreis beträgt 42,00 €/h.
  5. Der zu entrichtende Beförderungspreis ist in Fortschaltungen von 0, 10 € zu berechnen.

§3 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.

§4 Fahrtweg

Der Fahrgast ist, soweit nichts anderes gewünscht ist, auf dem kürzesten Weg zum Fahrtziel zu bringen.

§5 Zurückweisung einer Taxe

Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die die Bestellerin bzw. der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, ist der Grundpreis nach§ 2 Nr. 1 bzw. bei Großraumtaxen nach Nr. 2 zu entrichten. Außerhalb der Betriebssitzgemeinde wird der Kilometerpreis für die Anfahrt, wenn die Fahrt nicht zur oder durch die Gemeinde des Betriebssitzes zurückführt, nach § 2 Nr. 3 hinzugerechnet.

§6 Entrichtung des Beförderungsentgeltes

  1. Das Beförderungsentgelt des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt fällig.
  2. Wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Fahrgastes zu befürchten ist oder bei Fahrten die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, kann eine Vorauszahlung vereinbart werden.
  3. Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Fahrpersonals unterbrochen und die Weiterfahrt dadurch e·rheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast nicht zu einer Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen.

§7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen im Sinne des§ 51 Abs. 2 PBefG sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werderi aufgrund des §61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet. Die Strafgesetze bleiben unberührt.

§9 Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis RendsburgEckernförde in der Fassung vom 26. April 2022 tritt außer Kraft.


Rendsburg, 02.12.2009

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Straßenverkehrsbehörde

Dr. Rolf-Oliver Schwemer
Landrat

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